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| Erstellt von Ulrich Mell

Vorsicht Dachlawine!

In diesen Wochen und erst recht bei beginnendem Tauwetter müssen Fußgänger und Autofahrer in der Nähe von Häusern wieder mit Dachlawinen rechnen. Nicht immer weisen Warnschilder auf die drohende Gefahr hin. Man fragt sich daher, wer für eventuelle Schäden aufkommen muss.

Vorweg ist festzuhalten, dass es eine eindeutige Regelung leider nicht gibt. Mal muss der Hausbesitzer, mal der Betroffene selbst für den Schaden eintreten. Die Haftung des Hausbesitzers ist allerdings eher selten, zumal sich der Geschädigte in aller Regel ein Mitverschulden von zumindest 50 % anrechnen lassen muss.

Für Schäden, die durch Dachlawinen verursacht werden, haftet der Hausbesitzer grundsätzlich nur dann, wenn ihn nachweislich ein Verschulden trifft, nämlich dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese wiederum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wer vor seinem Haus Parkplätze anbietet, sei es geschäftlich für Publikumsverkehr oder als Eigentümer für die Mieter, ist schon aufgrund eines sich möglicherweise anbahnenden Geschäfts bzw. aufgrund des Mietvertrags verpflichtet, den tatsächlichen oder potentiellen Personenkreis vor der drohenden Gefahr durch Hinweisschilder, wie „Vorsicht Dachlawinen! Parken auf eigene Gefahr!“ warnen.

Auch wer sein Fahrzeug in schneereicher Gegend vor einem Haus ohne oder neben einem schmalen Gehweg abstellt, darf nicht darauf vertrauen, dass der Eigentümer, etwa durch das Anbringen von Schneefanggittern, der Gefahr von Dachlawinen ausreichend vorgebeugt hat. Sind entgegen der Ortssatzung vorschriftswidrig keine Schneefanggitter angebracht worden und der Autofahrer findet nach der Rückkehr sein Auto unter einer Schnee- und Eislawine, kommt grundsätzlich eine Haftung des Hausbesitzers in Betracht. Hätte hingegen der Autofahrer nach dem Aussteigen durch einen Blick nach oben ohne weiteres erkennen können, dass aufgrund der Dachschräge und des vorausgegangenen starken Schnellfalls mit Dachlawinen zu rechnen ist, wird er sich auch in diesem Fall aller Voraussicht nach eine Mithaftung anrechnen lassen müssen. Hat der Hausbesitzer dagegen vorschriftsgemäß Schneefanggitter angebracht und damit alle baulichen Vorschriften eingehalten, wird man ihn kaum haftbar machen können. Bei einer Dachneigung von mehr als 45 % wird man vom Hausbesitzer auch aufgrund der erhöhten Gefahr das Anbringen eines Schneefanggitters auch dann erwarten können, wenn dies in der Ortssatzung nicht vorgeschrieben ist.

Je schneereicher ein Ort ist, desto besser sind die Einwohner in der Regel mit den witterungsbedingten Gefahren vertraut. Deshalb gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass die Aufmerksamkeit und Eigenverantwortung der Autofahrer und Passanten entsprechend groß ist. Dementsprechend gibt es auch keine grundsätzliche Verpflichtung eines Hauseigentümers, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten.

Es bleibt festzuhalten, dass nur in Ausnahmefällen Hausbesitzer dafür haften, wenn Passanten oder Autobesitzer durch Dachlawinen geschädigt werden. Scheidet eine Haftung aus, bleibt dem Autobesitzer lediglich die Kfz-Vollkaskoversicherung, die derartige Schäden übernimmt. Zerstört die Dachlawine die Autoscheiben, tritt auch die Teilkaskoversicherung ein. Ohne Kaskoschutz geht ein Autofahrer in solchen Fällen allerdings leer aus.

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