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| Verkehrsrecht

Vorfahrt „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Parkflächen auf Einkaufsmärkten sind ein gefährliches Pflaster. Kommt es zum Crash, ist ein Streit meist nicht vermeidbar.

Häufig ist zu hören: „Ich hatte Vorfahrt, denn der Andere kam von links.“ oder „Ich bin zuerst aus der Parklücke herausgefahren, der Andere hätte warten müssen.“ Die Rechtslage ist für die Meisten eher eine gefühlte, die sich an der allgemeinen Verkehrsregelung auf öffentlichen Straßen orientiert.

Eine vorfahrtsregelnde Beschilderung wird man auf Parkplätzen regelmäßig nicht antreffen. Es stellt sich dann die Frage nach der Anwendbarkeit der Vorfahrtsregelung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO „rechts vor links“. Diese Regelung gilt nicht schon deshalb, weil der Betreiber eines Parkplatzes ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ aufgestellt hat. Ein solcher Hinweis hat auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz lediglich deklaratorische Bedeutung, denn er erlaubt den Schluss auf die generelle Geltung der StVO, die im öffentlichen Verkehrsraum außer Frage steht.

Die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ setzt eine Kreuzung oder Einmündung, d.h. also die Schnittflächen mindestens zweier Fahrbahnen verschiedener sich kreuzender oder aufeinander zulaufender Straßen voraus. Diese dienen dem fließenden Verkehr, d.h. eines Verkehrs, bei dem es den Teilnehmer auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf zügiges Zurücklegen einer Strecke ankommt. Der Parkplatz hingegen dient in erster Linie dem ruhenden Verkehr, der Aufteilung des Parkraums und der Ermöglichung des Ein- und Ausparkens und dem Suchverkehr nach freien Stellflächen. Dementsprechend findet die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz nur dann Anwendung, wenn die zusammenstoßenden Fahrspuren eindeutig Straßencharakter aufweisen. Auf den meisten Parkflächen ist davon nicht auszugehen. 

Wie zahlreihe Urteile belegen, führt die Verletzung der Vorfahrt „rechts vor links“ auf einem Parkplatz im Regelfall nicht zu einer Alleinhaftung des Wartepflichtigen, selbst dann nicht, wenn er rückwärts aus einer Parklücke herausfährt. 

Den Benutzer eines öffentlichen Parkplatzes kann daher nur eines angeraten werden: Auf die Einräumung seines Vorfahrtsrechts sollte er sich nicht verlassen. Im Zweifel sollte er warten und eine Verständigung mit dem vermeintlich Wartepflichtigen, insbesondere dem vom links Kommenden herbeiführen.

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