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| Familienrecht | Erstellt von Rechtsanwalt Ulrich Mell

Verfestigte Lebensgemeinschaft und Trennungsunterhalt

Unterhalt ist ein allseits beliebter Streitpunkt getrenntlebender oder geschiedener Eheleute.

Wenn man sich nichts mehr zu sagen hat, ist es daher durchaus nachvollziehbar, dass der bedürftige oder vermeintlich bedürftige Ehegatte nichts unversucht lässt, Unterhaltsansprüche durchzusetzen, der andere wiederum seine Leistungsfähigkeit so begrenzt wie möglich darzustellen oder gar ganz auszuschließen versucht.

Ein Grund, der weniger die Bedürftigkeit oder die Leistungsfähigkeit betrifft, ist der Einwand des Unterhaltsverpflichteten, zwischen dem bedürftigen Ehegatten und dessen neuen Partner bestehe eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Gem. § 1579 Nr. 2 BGB kann Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies gilt nicht nur nach der Scheidung, sondern gemäß § 1361 Abs. 3 BGB auch bereits nach der Trennung.

Es liegt auf der Hand, dass die Hauptstreitfrage darum geht, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Es ist nachvollziehbar, dass der an sich bedürftige Ehepartner den Einwand einer verfestigten Lebensgemeinschaft bestreitet, zumal hierfür der unterhaltsverpflichtete Ehegatte beweispflichtig ist. Um den notwendigen Beweis zu erbringen, stehen dem Unterhaltspflichtigen sämtliche Beweismittel zur Verfügung, notfalls auch die Einschaltung einer Detektei. Auf solche Notfälle muss man allerdings nicht zurückgreifen, wenn der neue Partner mit dem bedürftigen Ehegatten und dessen Angehörigen Familienfeste feiert, regelmäßig Urlaub miteinander verbringt und auch vom Kind der Eheleute als Ersatzvater/ -mutter anerkannt wird oder bei Gesprächen beim Jugendamt oder in der Schule teilnimmt. Sofern derartige Verhältnisse nach Aufnahme der neuen Beziehung eintreten, kann unter Umständen bereits vor Ablauf eines Jahres von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat für eine verfestigte Lebensgemeinschaft bereits 11 Monate als ausreichend erachtet, nachdem die zunächst bedürftige Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Lebenspartners eingezogen und dort auch die ehegemeinschaftlichen Kinder mitversorgt hat (Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16). Die Entscheidung ist nicht bahnbrechend, sie zeigt aber auf, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung des Unterhalts vorliegen.

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