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| Erbrecht | Erstellt von Ulrich Mell

Unterschied zwischen Erbverzicht und Erbausschlagung

Zunächst haben Erbverzicht und Erbausschlagung gemeinsam, dass in beiden Fällen der Anspruch auf die Erbschaft entfällt. Die gesetzlichen Erben haben darüber hinaus, bei der Ausschlagung von Ausnahmen abgesehen, auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Zwischen dem Erbverzicht und der Erbausschlagung bestehen indessen wesentliche Unterschiede.

Der Erbverzicht kann nur durch einen Vertrag mit dem Erblasser also zu dessen Lebzeiten geschlossen werden. Der Vertrag beinhaltet die Erklärung, dass der Erbberechtigte bzw. der Pflichtteilsberechtigte auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht aus dem Erbfall des Erblassers verzichtet. Der Erbteilverzicht bzw. der entsprechende Vertrag hierüber muss grundsätzlich notariell beurkundet werden.

Die Ausschlagung setzt zunächst voraus, dass ein Erbfall eingetreten ist und der Ausschlagende als Erbe berufen ist. Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Ausschlagung muss binnen einer 6-wöchigen Frist erfolgen. Die Frist beginnt allerdings erst, wenn der Ausschlagende Kenntnis von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung zum Erben erlangt (§ 1944 Abs. 2 BGB). Letzteres ist deshalb von Bedeutung, weil der zum Erben Berufene häufig frühzeitig Kenntnis vom Erbfall erlangt, dagegen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, woraus sich seine Berufung ergibt, etwa dann, wenn sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass ein ihn begünstigendes Testament vorhanden ist. Die 6-wöchige Ausschlagungsfrist beginnt dann erst ab diesem Zeitpunkt.

Schlägt ein Erbe aus, hat dies zur Folge, dass die Erbschaft an denjenigen fällt, welcher als Erbe berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Wenn demnach der zum Erben berufene Sohn die Erbschaft ausschlägt, erben an seiner Stelle dessen Kinder, die ihrerseits wieder die Möglichkeit haben, das Erbe auszuschlagen.

Demgegenüber hat der zu Lebzeiten des Erblassers erklärte Erbverzicht eines Abkömmlings zur Folge, dass auch dessen Abkömmlinge vom künftigen Erbrecht des Erblassers ausgeschlossen sind. Der Verzichtende kann also auf die selbständigen erbrechtlichen Positionen seiner Abkömmlinge Einfluss ausüben, ohne diese in den Vertrag einzubeziehen. Der Erblasser kann diese Rechtsfolge dadurch vermeiden, dass er die Abkömmlinge des Verzichtenden seinerseits im Testament zu Ersatzerben des Verzichtenden bestimmt.

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