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| Verkehrsrecht | Erstellt von Sven Nassauer

Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall

Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeugs stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar.

Jedoch ist nur eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen. Ein fiktiver Ausfall genügt nicht. Wer sein Fahrzeug unrepariert weiter benutzt, hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Wird der Nutzungsausfall durch Anmietung eines Ersatzwagens oder durch das Fahren mit einem Taxi kompensiert, ist für eine pauschale Nutzungsentschädigung kein Raum.

Strittig ist die Rechtslage bei Gratisfahrzeugen von dritter Seite, also Leihfahrzeugen im engeren Sinne (z. Bsp. kostenloser Werkstattwagen, Fahrzeug der Ehefrau). Nach diesseitiger Ansicht darf der Schädiger dadurch nicht entlastet werden.

Anders verhält es sich jedoch bei einem Zweitwagen, den der Geschädigte in Anspruch nehmen könnte.

Erforderlich ist ferner der Nutzungswille. Dieser wird vermutet, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zur Zeit des Unfalls und davor genutzt hat.

Wer aus unfallbedingten unfallunabhängigen Gründen (z. Bsp. Erkrankung, keine Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis) im Ausfallzeitraum zur Nutzung des Fahrzeuges außer Stande gewesen wäre, hat prinzipiell keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Auch wer aus unfallabhängigen Gründen in seiner Person etwa wegen unfallbedingter Bettlägerigkeit als Autofahrer ausfällt, kann keine Entschädigung verlangen.

Soweit über die Dauer der Ausfallzeit Streit besteht, ist der Geschädigte dafür darlegungs- und beweispflichtig. Häufig reicht eine Werkstattreparaturrechnung bzw. der Nachweis der Reparaturdauer aus.

Häufiger Streitpunkt ist die Entschädigung bei Eigenreparatur. Hierbei können ebenfalls Nutzungsentschädigungen für die Dauer der Eigenreparatur verlangt werden. Dann muss man nur noch nachweisen, dass man das Fahrzeug auch tatsächlich repariert hat.

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