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| Nachbarrecht

Nachbar darf Drohne abschießen?!

Ein Amtsgericht hatte einen Mann freigesprochen, der mit einem Luftgewehr über seinem Garten, die Drohne eines Nachbarn abgeschossen hatte.

Der Nachbar zeigte den Schützen wegen Sachbeschädigung an und forderte für die beschädigte Drohne 1.500,00 EUR Schadenersatz.

 

Sowohl die Schadenersatzansprüche als auch die Strafanzeige und das daraufhin durchgeführte Strafverfahren wurden zurückgewiesen bzw. eingestellt.

 

Das Gericht folgte den Argumenten des Angeklagten. Dieser durfte sich auf den sogenannten Selbsthilfeparagraphen im BGB berufen. Danach konnte der Nachbar davon ausgehen, dass jemand von der Drohne aus Fotos schießen wollte, die dessen Persönlichkeitsrechte verletzen könnten. In diesem Fall spielten gerade die Kinder des Angeklagten im Garten. 

 

Das Gericht urteilte, dass der Nachbar verhältnismäßig gehandelt habe. Der Angeklagte durfte der Verletzung seines höchstpersönlichen Lebensbereiches durch etwaige Bildaufnahmen mit der oben genannten Maßnahme -Abschuss der Drohne- entgegenwirken. Der Abschuss sei auch verhältnismäßig gewesen. 

 

Anders als bei einem Drachen steigen lassen, sei bei dem Drohnenflug eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine mit Kamera bestückte Drohne zu bejahen. Darüber hinaus habe sich die Familie mit hohen Hecken erkennbar gegen Blick von außen schützen wollen. Deshalb entschied das Gericht, dass ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort nicht hinnehmbar sei.

 

Drohnenflüge über Wohngrundstücke sind weitgehend verboten! Diese können sogar mit einem Bußgeld und einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden. 

 

Ob jedoch das Abschießen einer Drohne erlaubt ist, hängt vom Einzelfall und dann von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ab.

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