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| Arbeitsrecht

Häufig gestellte Fragen im Arbeitsrecht

Kann mich mein Chef an einem Freitag zur Wochenendarbeit auffordern?

Nein – es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Der ist allerdings selten schon am Freitag bekannt und tritt höchstens ein, wenn zum Beispiel am Freitag Bauteile eintreffen, deren Zusammenbau terminlich gebunden ist.

Muss mein Arbeitgeber mir die Hin- und Rückfahrt einer Dienstreise als Arbeitszeit anrechnen?

Nicht unbedingt. Verweist der Arbeitgeber auf ein öffentliches Verkehrsmittel und überlässt es dem Arbeitnehmer, wie man die Fahrzeit nutzt, gelten Hin- und Rückfahrt nicht als Arbeitszeit. Anders sieht es aus, wenn der Beschäftigte unterwegs arbeitet, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Während meiner Krankschreibung traf ich meinen Personalchef im Kino. Kurz darauf wurde mit von der Firma mitgeteilt, dass sie die Lohnzahlung einstellt. Ist das rechtens?

Nein. Die Lohnfortzahlung darf nur dann eingestellt werden, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft seine Arbeitsunfähigkeit verlängert. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn man das Kino kurz nach einer Augenoperation besucht hätte.

Ich erhalte Lohn in unterschiedlicher Höhe, aber nie einen Beleg über dessen Zusammensetzung. Muss der Arbeitgeber mir etwas Schriftliches geben?

Ja, laut Gewerbeordnung müssen Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung erhalten. Diese muss mindestens den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts – also den Stundenlohn sowie Art und Höhe der Zuschläge bzw. Abzüge – enthalten.

Ich hatte im Oktober Minusstunden und soll dafür im Januar auf Urlaub verzichten.

Das ist rechtswidrig. Zeitschulden dürfen innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden. So ist es in § 3 Arbeitszeitgesetzt geregelt.

Ich arbeite seit Januar nur noch 4 Tage in der Woche. Vorher hatte ich 30 Werktage Urlaub. Wie errechnet sich der Urlaub jetzt?

Die 30 Tage werden durch 6 dividiert, weil es 6 Werktage gibt. Das Ergebnis wird dann mit der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage (hier 4) multipliziert. Also 30 : 6 = 5 x 4. Das ergibt 20 Arbeitstage Urlaub.

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