Aus dem Mietverhältnis folgt keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter Hilfestellung bei der Bewältigung persönlicher, insbesondere (auch) finanzieller Notlagen zu leisten. Diese Aufgabe liegt allein beim (Sozial-)Staat.
Der Räumungsklage des Vermieters nach fristloser Kündigung wurde entsprochen, auch wenn das Gericht die finanzielle Notsituation und Zahlungsschwierigkeiten des Mieters berücksichtigt und anerkennt.