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| Familienrecht

Familienrecht: Kindesunterhalt bei wechselnder Betreuung

Ein einfacher Fall: Nach der Trennung der Eltern behält das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Diese nimmt den Kindesvater auf Unterhalt in Anspruch. Der Maßstab für den Unterhalt ist das verfügbare Nettoeinkommen des Vaters. Welchen konkreten Betrag er zu zahlen hat, lässt sich problemlos aus der Unterhaltstabelle ermitteln, allgemein bekannt als Düsseldorfer Tabelle.

 Schwierigkeiten ergeben sich aber dann, wenn das Kind wechselseitig betreut wird. Von einem paritätischen Wechselmodell ist in der Regel nur auszugehen, wenn jeder Elternteil in etwa gleichem Umfang betreut und zwischen den Eltern im Wesentlichen eine übereinstimmende tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht. In einem solchen, eher selten vorkommenden Fall, ist es angemessen, dass der Barunterhalt zwischen den Eltern aufgeteilt wird. Allerdings sollten erhebliche Einkommensunterschiede ebenfalls berücksichtigt werden.

Schwieriger wird es allerdings, wenn sich die wechselnde Betreuung berufsbedingt teilweise notwendig macht und der Vater das Kind, welches seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat, im Laufe eines Monats von mehr als 30 % oder gar 40 % betreut.

Er stellt sich die Frage, ob er trotz seiner generellen Pflicht zur Zahlung des Unterhalts, diesen anteilig kürzen kann.

https://www.anwalt-hildburghausen.de/ Die ganz überwiegende Rechtsprechung ist hier anderer Auffassung. So hatte das Kammergericht Berlin festgehalten, dass ein Kindesvater mit einer 45 % igen Betreuung noch deutlich davon entfernt ist, etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Man spricht in solchen Fällen von einem sogenannten erweiterten Umgang (Kammergericht, Beschluss vom 15.04.2019 – 13 UF 89/16). Um dem aber unterhaltsrechtlich gerecht zu werden, kann ein finanzieller Ausgleich dadurch erfolgen, dass sich der Unterhalt nach Herabsetzung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle richtet. Dies führt indirekt zu einer Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt, da ein Teil des Kindeseinkommens wegfällt. Was sich in den oberen Einkommensgruppen als Lösung anbietet, bereitet aber Schwierigkeiten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil ohnehin nur den Mindestunterhalt zu zahlen verpflichtet ist. Hier kommt allenfalls ein betreuungsbedingter Wegfall der gesteigerten Erwerbsobliegenheit in Betracht.

Die Beispiele zeigen, dass es stets einer Einzelfallprüfung bedarf, um den Interessen aller Beteiligten gerecht zu werden.

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