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| Nachbarrecht

Duldung von Überwuchs

Der Winter steht bevor. Nun werden die Gärten auf die bestehende Winterzeit vorbereitet. Hecken und Bäume werden dementsprechend zurückgeschnitten.

Häufig kommt es dann zwischen Nachbarn zu Streitigkeiten, ob Überwuchs zu dulden ist.

 

Von einem Nachbargrundstück herüberragende Zweige müssen ausnahmsweise geduldet werden, wenn die Voraussetzung des § 910 Abs. 2 BGB besteht. Danach muss ein Eigentümer Überwuchs und Überhang von Zweigen und Wurzeln dulden, wenn diese die Benutzung des eigenen Grundstückes nicht beeinträchtigen. Dabei sind auch etwaige naturschutzrechtliche Beschränkungen eines Rückschnitts zu beachten. 

 

Liegt eine Beeinträchtigung vor, ist zu beachten, dass dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung der Beeinträchtigung gesetzt wird. Erst wenn diese fruchtlos verstreicht, kann der beeinträchtigte Eigentümer selbst Hand anlegen.

 

Die Schwierigkeit in derartigen Rechtsstreitigkeiten liegt jedoch darin, einzuschätzen, ob und in welchem Maß eine Beeinträchtigung vorliegt.

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