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Dieselskandal und noch kein Ende

Für die Besitzer eines Dieselfahrzeugs, dass mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, besteht in zahlreichen Fällen noch die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen. Nicht zufällig bieten Großkanzleien selbst im Radio und TV an, den Besitzer eines solchen Fahrzeugs kostenlos zu beraten, vorzugsweise dann, wenn der Besitzer auch noch über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die nach unserer Erfahrung regelmäßig zur Kostenübernahme bereit ist.

Aus einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen geht hervor, dass ein Dieselfahrzeug, welches mit einer unzulässigen Abschaltsoftware ausgestattet ist, selbst dann noch mangelhaft ist und Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller begründet, wenn der Fahrzeugbesitzer auf Veranlassung des Herstellers bei seinem Fachhändler ein Software-Update hat durchführen lassen.

ACHTUNG! Für Besitzer eines Diesels der Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda tritt in den meisten Fällen am 31.12.2019 Verjährung ein. Wer ein solches Fahrzeug besitzt, sollte daher jetzt nicht zögern, sich rechtlich beraten zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche gegen den Hersteller anmelden.

Wer allerdings ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft hat, in dem ein Dieselmotor mit unzulässiger Abschalteinrichtung (z.B. Baureihe EA 189) verbaut wurde, kann vom Motorenhersteller in der Regel keinen Schadenersatz verlangen, wenn er die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgasskandals“ und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Software-Updates getroffen hat (OLG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19).

Hinweis: Auch wenn Sie trotz „Schummelsoftware“ und Software-Update mit Ihrem Fahrzeug zufrieden sind, sind die Hersteller in zahlreichen Fällen bereit, für den Wertverlust eine Entschädigung zu zahlen. Insbesondere wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie jetzt nicht zögern. Wir stehen Ihnen für eine Beratung jederzeit gerne zur Verfügung.

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