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| Erstellt von Ulrich Mell

Der verlorene Hosenknopf

Sind wir ein Volk von Streithähnen?

Ob die 10 cm zu hohe Hecke des Grundstücksnachbarn, der Rauch des Wohnungsnachbarn auf dem Balkon oder der Streit getrenntlebender Eheleute über den Bekleidungszustand (gewaschen oder nicht gewaschen) des Sohnes nach dem Umgangswochenende des Vaters, alles ist schon vor Gericht gelandet.

In diese Kategorie fällt auch der Hosenknopf, über den das Amtsgericht Coburg unlängst zu entscheiden hatte (Urteil vom 10.11.2016, Az: 14 C 568/16).

Bei der vom Kläger günstig erworbenen Markenjeans hatte sich nach kurzer Zeit der unterste Knopf des Hosenschlitzes gelöst und war nicht mehr auffindbar. Der Verkäufer, der den Mangel anerkannte, nietete einen neuen Knopf an. Das Problem dabei war allerdings, dass es sich um den Kopf eines anderen Jeansherstellers handelte. Der Käufer war damit nicht zufrieden und beauftragte einen Schneider, der ihm gegen einen Aufwand von 7,00 EUR einen neuen Knopf des „richtigen“ Jeansherstellers anbrachte und verlangte anschließend neben einem weiteren Rabatt vom Verkäufer den Ersatz seiner Aufwendungen. Da der Verkäufer kein Einsehen zeigte, landete der Fall schließlich vor dem Amtsgericht Coburg, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch die Rechtsanwaltsgebühren geltend machte, welche um ein Vielfaches höher lagen.

Das Gericht gestand dem Käufer zwar zu, dass ein fehlender Hosenknopf ein Mangel sei, der Verkäufer sei aber durch das Annieten eines neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung nachgekommen, denn auch dieser Knopf erfülle seine Funktion, die Hose zu verschließen ohne Einschränkungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion habe in diesem Fall zurückzutreten, da der Knopf durch eine Knopfleiste vollständig verdeckt wurde. Die Klage wurde abgewiesen.

Wir hoffen, liebe Leser, dass Sie von solch grundlegenden und Ihre Existenz bedrohenden Streitigkeiten verschont bleiben und wünschen Ihnen im Namen unserer Kanzlei ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017.

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