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| Nachbarrecht | Erstellt von Rechtsanwalt Ulrich Mell

Baumschutz im Nachbarrecht

Immer wieder geraten Nachbarn über die Grenzbepflanzung in Streit. Das Nachbarrechtsgesetz regelt exakt, welcher Grenzabstand bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken einzuhalten ist.


Baumschutz im Nachbarrecht

Immer wieder geraten Nachbarn über die Grenzbepflanzung in Streit. Das Nachbarrechtsgesetz regelt exakt, welcher Grenzabstand bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken einzuhalten ist.

Für viele Bäume – darunter Fichte, Kiefer, Esche und sämtliche Tannenarten gilt ein Grenzabstand von 4 m.

Für Hecken dagegen ist stets deren Höhe maßgebend. So ist z.B. für eine Hecke bis zu 1,5 m Höhe ein Abstand von 0,5 m, für eine Hecke bis zu 2 m Höhe ein Abstand von 0,75 m und für eine Hecke über 2 m ein jeweils um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten. Dabei ist allerdings unerheblich, aus welchen Pflanzenarten die Hecke gezogen wird, entscheidend ist vielmehr allein, dass es sich um ein Gruppe gleichartig wachsender Gehölze handelt, die in langer und schmaler Erstreckung aneinandergereiht sind.

Demnach ist es dem Nachbarn auch gestattet, z.B. eine Hecke aus Fichten zu errichten, ohne den Abstand von 4 m einzuhalten. Erfolgt die Anpflanzung der Fichtenhecke in einem Abstand von 0,75 m zur Grundstücksgrenze hat der Nachbar allerdings stets darauf zu achten, dass die Hecke 2 m nicht überschreitet. Dies bedeutet, dass er diese regelmäßig zurückschneiden muss. Unterlässt er dies, kann der Nachbar die Beseitigung der Hecke verlangen.

Vorsicht ist also geboten, bevor man dem Nachbarn vorwirft, er habe Baumgruppen gepflanzt, für die an sich ein anderer Grenzabstand gilt als für Hecken.

Hinweis: Unzulässig dürfte allerdings sein, zur Heckenbildung Baumarten anzupflanzen, die bereits ihrer Art nach auf eine extreme Ausdehnung schließen lassen, da in derartigen Fällen stets mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zu rechnen ist.

Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Ulrich Mell

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