Skip to main content
| Familienrecht

Wer haftet für die Schulden in der Ehe?

Es herrscht vielfach noch der Irrglaube, dass ein Ehegatte für die Schulden des anderen mithaftet.

 

Wer haftet für die Schulden in der Ehe?

Es herrscht vielfach noch der Irrglaube, dass ein Ehegatte für die Schulden des anderen mithaftet. Einer vermeintlichen Haftung zu entgehen, scheut manches unverheiratete Paar sogar den Gang zum Standesamt.
Eheleute haften regelmäßig für ihre Schulden allein. Es spielt daher auch keine Rolle, ob die Schulden eines Ehegatten vor oder während der Ehe entstanden sind. Von dieser Regelung gibt es allerdings eine Ausnahme, nämlich für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Die sogenannte Schlüsselgewalt erlaubt es zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten Geschäfte zu besorgen (§ 1357 BGB). Darunter zählen alle Anschaffungen, die, nach den ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen der Eheleute angemessen sind, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat oder andere geringwertige Haushaltsgüter.
Daneben werden von der Schlüsselgewalt allerdings auch bestimmte Dauerschuldverhältnisse erfasst, soweit sie der Lebenshaltung dienen. Dementsprechend verpflichten Verträge mit Stromlieferanten oder Telefonanbietern den Ehepartner auch dann, wenn er den Vertrag nicht unterschrieben hat. In derartigen Fällen können die Ehegatten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, was nichts anderes bedeutet, als dass jeder Ehegatte gegenüber dem Stromlieferanten und dem Telefonanbieter in voller Höhe haftet.
Aus Darlehensverträgen eines Ehegatten für eine Immobilie, einen Pkw oder andere wertvolle Wirtschaftsgüter haftet der andere Ehegatte dagegen nur, wenn er den Vertrag mit unterschrieben oder für den Zahlungsausfall des anderen Ehegatten eine Bürgschaft übernommen hat.
Da Ehegatten für die Schulden Ihres Partners nur in Ausnahmefällen haften, ist es auch nicht notwendig und zweckmäßig, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zugunsten einer Gütertrennung abzuändern, um das Vermögen des einen Ehegatte, dem Zugriff der Gläubiger des anderen Ehegatten zu entziehen.
Gütertrennung ist zumeist nur bei Selbständigen sinnvoll, die ein Unternehmen aufgebaut haben oder daran beteiligt sind, und nicht riskieren wollen, dass der Bestand des Unternehmens im Fall der Scheidung durch Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten oder im Erbfall durch Erbauseinandersetzungsansprüche gefährdet oder gar zerstört wird.
Bevor man sich zu einem solchen Schritt entscheidet, ist es in jedem Fall ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen.


Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Ulrich Mell

Zurück